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   VGH Bayern, 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297   

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https://dejure.org/2018,4310
VGH Bayern, 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297 (https://dejure.org/2018,4310)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297 (https://dejure.org/2018,4310)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - 14 ZB 17.1297 (https://dejure.org/2018,4310)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBhV § 14; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3, § 124a Abs. 4 S. 4
    Begrenzung der Beihilfefähigkeit für zahnärztliche Leistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit eine für zahnärztliche Leistung auf 70 Prozent

  • rewis.io

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit für zahnärztliche Leistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahnärztliche Behandlung; Erstattung; Beihilfe; Aufwendungen; Gleichbehandlungsgrundsatz; Fürsorgepflicht; 70%; grundsätzliche Bedeutung; ernstliche Zweifel; Darlegungspflicht

  • rechtsportal.de

    BayBhV § 14
    Rechtmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit eine für zahnärztliche Leistung auf 70 Prozent

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 114 (Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Beihilfe | Zahnärztliche Behandlung | Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Material- und Laborkosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568

    Beihilfeausschluss für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297
    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 14).
  • VG Regensburg, 09.03.2021 - RO 12 K 19.1032

    Beihilfefähige Aufwendungen, Beihilfestelle, Beihilfeberechtigte,

    Mit der Schaffung einer solchen allgemeinen Härtefallregelung (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297, juris Rn. 10) soll der Anspruch auf Fürsorge für den Bereich der Beihilfe konkretisiert werden.

    Kriterien können sein, dass eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden kann, beispielsweise durch die Bildung von Rücklagen oder den Abschluss von Ergänzungstarifen der privaten Krankenversicherung (BayVGH, Beschluss v. 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297, juris Rn. 10), oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie gefährdet (VG München, Urteil v. 10.09.2015 - M 17 K 14.2666, juris Rn. 38 mit Verweis auf VG Würzburg, Urteil v. 25.03.2013 - W 1 K 12.815, juris Rn. 22; z.B. bei chronischen Erkrankungen: VG München, Urteil v. 12.07.2016 - M 17 K 16.2357, juris Rn. 39).

    Es muss sich um besondere Ausnahmesituationen handeln, deren außergewöhnliche Form zu einer existentiellen Belastung für den Beamten und seiner Familie führen können (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen Bd. 2 183. AL - Stand Juli 2020, Anm. 4 (1) zu § 49 Abs. 3 BayBhV; BayVGH, Beschluss v. 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297, juris Rn. 10; VG München, Urteil v. 10.09.2015 - M 17 K 14.2666, juris Rn. 3).

  • OVG Saarland, 02.02.2022 - 1 A 215/20

    Anspruch auf eine weitere Beihilfe für zahntechnische Leistungen (Zahnersatz)

    [vgl. VGH München, Beschluss vom 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 -.

    [z.B. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 4/17 -, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 -, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.4.2021 - 2 S 2740/20 -, juris Rn. 22] Der Einwand unterbliebener Eigenvorsorge verfängt nicht, wenn der Befund der Fürsorgewidrigkeit sich (wie hier) nicht maßgeblich auf eine besondere finanzielle Belastung stützt, sondern darauf, dass der Beihilfeberechtigte auf die streitbefangene Maßnahme angewiesen ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.

  • VG München, 01.08.2018 - M 17 K 17.5384

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen

    Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2740/20

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung;

    Es ist allgemein bekannt, dass Zahnsanierungen äußerst kostspielig sind und in der Regel mit hohen finanziellen Eigenbeteiligungen der Patienten einhergehen, die es entweder durch Rücklagenbildung über einen längeren Zeitraum und/oder Zusatztarife abzudecken gilt (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris Rn. 12).
  • VG München, 25.02.2019 - M 17 K 18.494

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen bei Überschreiten des 2,3-fachen

    Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 v.H. beihilfefähig.
  • VG München, 06.04.2020 - M 17 K 18.4534

    Beihilfefähigkeit zahnmedizinischer Behandlung - Schwellenwert

    2.1 Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 v.H. beihilfefähig.
  • VG Würzburg, 26.02.2019 - W 1 K 18.772

    Keine Beihilfe zu Aufwendungen für eine nicht allgemein wissenschaftlich

    § 14 BayBhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris; VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 - W 1 K 16.1162 - juris).
  • VG München, 25.02.2019 - M 17 K 18.2000

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen

    Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 v.H. beihilfefähig.
  • VG Bayreuth, 08.11.2022 - B 5 K 20.1371

    Kein Beihilfeanspruch bei lmplantatsetzung von mehr als zwei Implantaten pro

    Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vermag ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß zu begründen (zu Vorstehendem ausführlich VG Würzburg, U.v. 23.05.2017 - W 1 K 16.1162; BayVHG, B.v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297).
  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 5 K 20.473

    Ausgeprägter Würgereiz kann keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für weitere

    Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vermag ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß zu begründen (zu Vorstehendem ausführlich VG Würzburg, U.v. 23.05.2017 - W 1 K 16.1162; BayVHG, B.v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297).
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